Mietbedingungen
1. Abholung und Rückgabe der Mietauflieger Der Mieter übernimmt die Gewähr dafür, dass jede von Ihm im Zusammenhang mit der Abholung eingesetzte Person durch Ihn befugt und bevollmächtigt ist zur Unterzeichnung und Entgegennahme der Mietbedingungen sowie der Mietverträge. Der Mieter verpflichtet sich hiermit, sämtliche Erklärungen, die eine solche Person für Ihn gegenüber dem Vermieter abgibt, als rechtsverbindlich gegen sich gelten zulassen und verzichtet hiermit auf eine Überprüfung des Umfanges der Bevollmächtigung durch den Vermieter. Wenn der Vermieter dem Mieter für die Freigabe eines Fahrzeugs einen Bezugsnummer oder einen Namen mitteilt, so ist der Mieter in jedem Fall mit einer Freigabe an die Person, die dem Depot die Bezugsnummer bzw. den Namen mitteilt einverstanden, und zwar auch im Falle deren rechtsmissbräuchlicher Verwendung. 2. Mietdauer Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Übergabe und endet mit dem Tage der Rückgabe, jedoch frühestens nach eventueller erforderlicher Wiederherstellung des ordnungsgemäßen technischen und äußeren Zustandes des Fahrzeugs. Ist eine Mindestmietzeit vereinbart, so ist diese auch bei vorzeitiger Rückgabe in voller Höhe zu vergüten (oder nach Vereinbarung). Die Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt hier in Werlte, wo es auch übernommen worden ist. Es sei denn der Vermieter hat sich schriftlich oder fernschriftlich mit einer Rücklieferung an einen anderen Ort einverstanden erklärt. 3. Miete Es gelten die jeweils zwischen Vermieter und Mieter getroffenen Vereinbarungen über Mietraten. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, gelten die jeweils am Tage der Übernahme des Fahrzeuges bestehenden Preistarife des Vermieters. Der Vermieter schickt dem Mieter auf dessen Verlagen eine Kopie des jeweils geltenden Preistarifs zu. Mietrechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar. Bei Zahlungsrückstand ist der Vermieter berechtigt Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu erhaben. Die Geltendmachung eines Verzugschadens bleibt vorbehalten. Vorgesehene gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Eine etwaige, vom Mieter oder seinen Leuten zu vertretende Beendigung oder Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges während der Mietzeit hat auf die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete keinen Einfluss. 4. Technischer Zustand Das Fahrzeug wird dem Mieter in einem technisch ordnungsgemäßen Zustand übergeben. Dieser wird vom Mieter durch Zeichnung des Mietvertrages ausdrücklich bestätigt. Die Rückgabe des Fahrzeugs hat in demselben technischen Zustand unter Berücksichtigung einer normalen Abnutzung zu erfolgen. Gibt der Mieter das Fahrzeug in beschädigten Zustand zurück, so verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter ein Interchange über die Beschädigungen sowie einen Reparaturkostenvoranschlag zu überreichen. Der Mieter wird unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der vom Vermieter gesetzten Frist, dem Vermieter einen Reparaturauftrag erteilen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Vermieter berechtigt, die Schäden auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen. Kleinschäden werden ohne Kostenvoranschlag auf Kosten des Mieters sofort repariert 5. Gebrauch und Unterhaltung des Fahrzeugs
- die gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Bestimmungen all ggf. betroffenen Länder sowie supranationaler Organisationen sind einzuhalten.
- den Einsatz des Fahrzeugs auf Westeuropa zu beschränken, es sei denn eine andere Vereinbarung wurde schriftlich getroffen
- das Fahrzeug in sorgfältiger Weise zu benutzen und es insbesondere vor Überbeanspruchung zu schützen eventuelle Wartungs- und Gebrauchsvorschriften des Herstellers bzw des Vermieters zu befolgen und die regelmäßigen Wartungsarbeiten durchführen zu lassen
- nur technisch geeignete und zugelassene Fahrzeuge zu benutzen
- das Fahrzeug auf seine Kosten in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, insbesondere erforderliche Reparaturen durchführen zu lassen
- fällige technische Untersuchungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, durchzuführen
- den Vermieter von allen Schadenersatzansprüchen Kosten, Gebühren und Strafen – gleich aus welchem Rechtsgrund- freizuhalten, die diesem gegenüber aus dem Einsatz des Fahrzeugs in irgendeiner Form geltend gemacht werden.
- das Fahrzeug nicht für den Transport von Waren, Materialien oder Produkten einzusetzen, durch die das Fahrzeug für den Transport anderer Materialien unbrauchbar wird oder durch die die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs eingeschränkt wird.
- der Mieter verpflichtet sich weiterhin zur Pflege und Wartung des Fahrzeugs.
- Versicherung Das Fahrzeug ist vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Kraftfahrzeugversicherung und Kasko versichert.
- der Mieter mit der in Rechnung gestellten Miete ganz oder teilweise länger als 1 Monat in Rückstand kommt
- der Mieter seine Zahlungen einstellt
- über das Vermögen des Mieters die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird
- der Mieter bei Gläubigern ein Moratorium oder in sonstiger Weise einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt
- Tatsachen – wie z. B. Vollstreckungsmaßnahmen oder Wechselproteste – den Schluss zulassen, dass der Mieter fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt
- der Mieter seinen Geschäftsbetrieb einstellt und/oder
- der Mieter seinen Verpflichtungen trotz Abmahnungen des Vermieters nicht nachkommt. Kommt der Mieter auf erstes Anfordern des Vermieters seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht binnen einer Frist von einer Woche nach, so ist der Vermieter zwecks Sicherung seiner Forderungen berechtigt, das Fahrzeug sofort zurückzufordern und in Besitz zu nehmen. Der Vermieter behält in diesem Fall den Anspruch auf die Miete.